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Für Ehepaare ist bei einem Hauskauf rechtlich das meiste geklärt. Wollen sie aber als unverheiratetes Paar das Eigenheim erwerben, ist die juristische Lage nicht von vornherein geregelt. Lesen sie in diesem Artikel, wie sie sich trotzdem absichern können.

Wer seit langer Zeit zusammen lebt und eine glückliche Partnerschaft führt, möchte früher oder später meist das eigene Heim gründen und gemeinsam ein Haus kaufen oder bauen. Ehepaare müssen in der Regel dabei nicht zu viel Zeit auf juristische Regelungen verschwenden, da sie in der Regel sowieso automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. So einfach ist es für unverheiratete Paare leider nicht.

Die nicht vorhandene Rechtssicherheit ist so lange wie die traute Zweisamkeit andauert, zwar kein Problem, sollte es aber zur Trennung des unverheirateten Paares oder zum Tod eines der Partner kommen, können dadurch, dass es keine wirklichen gesetzlichen Regelungen gibt, schwerwiegende Folgen entstehen, die letztlich sogar nicht selten in der Versteigerung der Immobilie enden. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie also bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie vertragliche Vereinbarungen treffen.

 

EINTRAG IM GRUNDBUCH KLÄRT VERHÄLTNISSE

Wer zusammen ein Haus baut, nimmt naheliegenderweise wohl an, dass beiden Partnern, die sich an der Finanzierung und dem Erbringen von Eigenleistungen beteiligen, automatisch auch der jeweilige Anteil an dem gemeinsamen Haus zusteht. Dem ist allerdings nicht so. Die einzige rechtliche Grundlage, um als Eigentümer oder Miteigentümer anerkannt zu werden, ist auch im Grundbuch als solcher verzeichnet zu sein. Dementsprechend werden meist beide der unverheirateten Lebensgefährten im Grundbuch eingetragen, wobei die prozentualen Beteiligungsverhältnisse berücksichtigt werden können. Man kann also sowohl als hälftiger Eigentümer als auch als Eigentümer zu einem Drittel oder einem Viertel oder jedem anderen beliebigen Anteil eingetragen werden, je nachdem wie viel welcher der beiden Partner zum Hauskauf beigesteuert hat. Durch diesen sogenannten Erwerb nach Bruchteilen und die Eintragung im Grundbuch haben beide Partner wirksame Rechtspositionen, weil sie beide rechtlich anerkannte Eigentümer der Immobilie sind. Wenn sich die Verhältnisse später durch Tod oder Trennung ändern sollten, müsste auch das im Grundbuch entsprechend übernommen werden.

 

AUF DER SICHEREN SEITE DURCH NOTARIELL BEGLAUBIGTEN PARTNERSCHAFTSVERTRAG

Neben dem Eintrag im Grundbuch und die damit geklärten Besitzverhältnisse an der Immobilie sollten sich Partner, die unverheiratet sind, noch weitere Gedanken machen, ehe sie einen Immobilienkauf abschließen. Um alle Bereiche des Zusammenlebens abzuklären und auch juristisch auf der sicheren Seite zu sein, bietet sich ein Partnerschaftsvertrag an. Dieser muss sich nicht nur auf den Immobilienkauf und den Grundbesitz beziehen, sondern kann eben auch andere gegenseitige Verpflichtungen festhalten, wie etwa Unterhaltsregelungen oder Regelungen zur Verteilung gemeinsamer Vermögensgegenstände. Es bietet sich zusätzlich noch an, bereits festzuhalten, welcher der Partner im Fall der Fälle im Haus wohnen bleibt und dem ausziehenden Partner nach der Trennung einen bestimmten Ablösebetrag auszahlt. Zur Beratung all jener Rechtsfragen ist ein Notar dringend zu empfehlen, dessen Beurkundung eines Vertrages sowieso zur Pflicht wird, sobald Immobilien oder erbrechtliche Regelungen im Spiel sind. Die Kosten für einen solchen Partnerschaftsvertrag sind abhängig von dem Wert, den es in dem Vertrag zu regeln gilt.

Für den reinen Kauf einer Immobilie ist ein Partnerschaftsvertrag nichtsdestotrotz nicht zwingend notwendig, aber Experten halten unverheiratete Paare eindringlich dazu an, sich Rechtssicherheit zu schaffen für den Fall, dass die Beziehung wider Erwarten doch scheitert. Wenn Sie gemeinsam ein Haus kaufen oder bauen, bietet sich neben der Gründung einer GbR zum Hauskauf der Partnerschaftsvertrag als gängigste Methode der juristischen Klärung von Verhältnissen an.

 

DENKEN SIE AN DEN ERBVERTRAG

Ähnlich unangenehm wie die Gedanken an eine Trennung, aber ebenfalls wichtig zu bedenken, ist die Frage, was mit dem Haus passiert, wenn einer der Partner stirbt. Ehepaare haben es hier abermals einfacher, da für sie das gesetzliche Erbrecht gilt, was bei unverheirateten Paaren nicht der Fall ist. Hier fiele ohne anderweitige Regelungen der Eigentumsanteil an die Kinder, Eltern, Geschwister oder sonstige Erbberechtigte, was häufig den Verkauf des Hauses zur Folge hat, um eben diese Erben auszuzahlen. Der Partner ginge in diesem Fall gänzlich leer aus. Um diesen Fall vorzubeugen, können die Lebensgefährten zur Vorsorge Einzeltestamente aufsetzen, die den jeweils anderen Partner wiederum als Erben einsetzen, wobei allerdings trotzdem noch ein Pflichtanteil an die Kinder entfällt. Ehepaare haben darüber hinaus die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen, die unverheiratete Paare nicht haben. Ihnen bietet sich eine andere Option: ein Erbvertrag. Anders als Einzeltestamente kann dieser nicht ohne das Wissen des anderen Partners verändert werden und ermöglicht mit der Zustimmung der Betreffenden auch das Umgehen des Pflichtanteils für die Kinder und das Einsetzen des Partners als Alleinerbe.

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