Sie wollen wissen, was sich als Kreditsicherheit anbietet bzw. was sich hinter diesem Begriff verbirgt? Dann erfahren Sie hier mehr zum Thema Kreditsicherheit.
Das Bereitstellen von Kapital für den Kreditnehmer stellt für den Kreditgeber ein begründetes Risiko dar. Daraus ergibt sich das Verlangen von Kreditsicherheiten, welche das Kapitalrisiko für den Kreditgeber minimieren soll. Allgemeine Ansprüche auf Bestellung, Verstärkung oder Begrenzung von Sicherheiten sind u.a. unter Nr. 13 AGB Banken geregelt. Das Prinzip der Angemessenheit ist dabei stets zu berücksichtigen. Eine solche Besicherung ist stets im Kreditvertrag oder in einem zusätzlichen Sicherungsvertrag schriftlich festzuhalten. Man unterscheidet zwischen gedeckten (besicherten) Krediten und ungedeckten Krediten (Blankokredite), wobei in der Praxis vorrangig auf besicherte Kredite zurückgegriffen wird.
Die Einteilung von Kreditsicherheiten erfolgt nach deren Gegenstand in Personalsicherheiten und Realsicherheiten (Sachsicherheiten) und nach der Abhängigkeit der Sicherheit von Bestand und Höhe der Forderung in akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten. Prinzipiell ist zu erwähnen, dass der Kreditnehmer schuldrechtlich mit seinem vollen Vermögen haftet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
- Personalsicherheiten: Neben dem Kreditnehmer haftet noch eine dritte Person, ein Sicherungsgeber. Dieser garantiert die Erfüllung des Kreditnehmers und haftet ebenso mit seinem gesamten Vermögen. Als Beispiele sind zu nennen: der Bürge, der Garant oder ein Schuldmitübernehmer. Der Wert einer Personalsicherheit hängt immer von der Bonität der entsprechenden Person ab.
- Realsicherheiten: Sie bestehen in dinglichen Verwertungsrechten an beweglichen Sachen, an Forderungen, an Grundstücken und an anderen Rechten. Bei Nichterfüllung der Forderung kann der Kreditgeber die gestellte Sicherheit verwerten. Der Wert einer Realsicherheit hängt also immer von der Verwertbarkeit und dem zu erzielenden Verwertungserlös ab. Als Sachsicherheiten gelten: die Sicherungsabtretung von Forderungen (Zession), das Pfandrecht und die Sicherungsübereignung an beweglichen Sachen.
- Akzessorische Sicherheiten: Diese Kreditsicherheiten hängen unmittelbar mit dem Bestehen einer Forderung zusammen. Besteht gegenüber dem Kreditnehmer eine Forderung aus Kreditverhältnis, besteht auch automatisch die Sicherheit. Bei Erlöschen der Forderung passiert Gleiches mit der Kreditsicherheit. Umgangssprachlich sagt man auch: Die Sicherheit klebt an der Forderung. Als Beispiel ist die Hypothek zu benennen.
- Nicht akzessorische Sicherheiten: Diese Kreditsicherheiten sind nicht unmittelbar vom Bestehen einer Forderung abhängig. Durch eine separate Sicherungsabrede (Sicherungszweckerklärung) wird die Verbindung zwischen Forderung und Sicherheit hergestellt. Das Kreditinstitut tritt hierbei als sog. treuhänderischer Sicherungsnehmer auf, der seine Verwertungsrechte nur dann ausüben darf, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und Sicherungsgegenstände freizugeben hat, sobald das Kreditverhältnis als beendet gilt. Als Beispiel kann an dieser Stelle die Sicherungsgrundschuld erwähnt werden.
Auf alle Arten von Kreditsicherheiten kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Es soll jedoch erwähnt sein, dass das Pfandrecht eine große Bedeutung für den Kreditgeber darstellt. So können z.B. Forderungen und Rechte, bewegliche Sachen und vor allem Grundstücke (Grundpfandrechte) verpfändet werden. Im Rahmen dieser Rechte legen Kreditgeber bei minderer Bonität der Schuldner großen Wert darauf, dass diese eine sogenannte Restschuldversicherung abschließen. Wann diese sinnvoll ist oder nicht, kann man unter nachfolgendem Link erfahren: Restschuldversicherung. Falls Sie darüber hinaus Fragen zu diesem Thema haben, so können Sie gern unsere kompetenten Finanzberater zu diesem Thema ansprechen.
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